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Gütergemeinschaft in der Ehe

  • Letzte Aktualisierung: 10.05.2023
  • Redakteur: Peter Piekarz

Sobald zwei Menschen den Bund der Ehe eingehen, gibt es außerhalb der Feierlichkeiten zusätzlich leider auch andere wichtige, oftmals unangenehme, Regelungen zu treffen. Unter anderem sollten Absprachen stattfinden, die das Eheleben und die damit einhergehenden finanziellen Verbindlichkeiten betreffen. Eine dieser Regelung betrifft die Wahl des Güterstandes, der in der Ehe zukünftig gelten soll. Im Folgenden wird einer der drei möglichen Güterstände vorgestellt – die Gütergemeinschaft.

Was ist ein Güterstand?

Der Güterstand umfasst gesetzliche Regelungen über das Vermögen in der Ehe. Ebenso schreibt dieser vor, wie das eheliche Vermögen verwaltet wird und soll klare Verhältnisse über die Vermögensaufteilung im Falle einer Scheidung schaffen.

In Deutschland gibt es drei Güterstände zur Wahl (unabhängig von etwaigen Modifizierungsmöglichkeiten): Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.

Zugewinngemeinschaft (§ 1373 BGB)

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Sie greift automatisch, wenn ein Ehevertrag keinen anderen Güterstand regelt. Kern der Zugewinngemeinschaft ist der Zugewinnausgleich. Dabei handelt es sich um einen finanziellen Ausgleich, der zwischen beiden Partnern am Ende einer Ehe stattfindet.

Gütertrennung (§ 1414 BGB)

Die Gütertrennung schreibt hingegen vollständig getrennte Vermögensmassen innerhalb und nach der Ehe vor. Ein finanzieller Ausgleich, wie in der Zugewinngemeinschaft, ist in der Gütertrennung grundsätzlich ausgeschlossen.

Gütergemeinschaft (§§ 1415 bis 1518 BGB)

Die Gütergemeinschaft ist ein eher veralteter Güterstand, in welchen die vorehelichen Vermögen und das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen beider Partner verschmelzen. Heutzutage wird die Gütergemeinschaft nur noch selten gewählt, da sie mit hohen Risiken verbunden ist.

Was ist eine Gütergemeinschaft?

In der Gütergemeinschaft fallen die Einzelvermögen beider Partner, ebenso wie das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen beider (der Zugewinn), zusammen zu einem Gemeinschaftsvermögen (dem sogenannten „Gesamtgut“). Wählt ein Ehepaar die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft, ist ein Ehevertrag (vgl. § 1408 Abs. 1 BGB) mit entsprechender Klausel notwendig. Der Ehevertrag ist beurkundungspflichtig (§ 1410 BGB), da ansonsten keine Rechtswirksamkeit gegeben ist.

Im Falle einer Scheidung kann die Gütergemeinschaft eine Vielzahl von Nachteilen mitbringen, weswegen die Wahl des richtigen Güterstandes individuell und bedacht getroffen werden sollte.

Drei Arten der Gütergemeinschaft

Allgemeine Gütergemeinschaft

Das Vermögen beider Ehegatten verschmilzt zu einem Gesamtgut – unabhängig davon, ob es sich um voreheliches Vermögen handelt oder nicht.

Gütergemeinschaft auf den Todesfall bzw. Erbfall

Auch genannt: „Fortgesetzte Gütergemeinschaft“, welche im Ehevertrag festgehalten werden kann. Bei Tod eines Ehegatten wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern fortgeführt.

Beschränkte Gütergemeinschaft

Es gibt widerum zwei Formen der beschränkten Gütergemeinschaft:

Fahrnisgemeinschaft:

Hier bildet sich das gemeinschaftliche Vermögen lediglich aus dem vorehelichen Vermögen (die sogenannte Fahrnis) beider Ehegatten. Das Vermögen, welches in der Ehe erwirtschaftet wird, bleibt im Besitz des jeweiligen Partners.

Errungenschaftsgemeinschaft:

Lediglich das Vermögen, welches beide Ehegatten in der Ehe erwirtschaften, verschmilzt zu einem Gesamtgut. Das mit in die Ehe gebrachte Vermögen, fällt somit nicht in das Gesamtgut.Info: Sobald über eine Gütergemeinschaft gesprochen wird, ist in den meisten Fällen die allgemeine Gütergemeinschaft gemeint. Dieser Text behandelt überwiegend die allgemeine Gütergemeinschaft, außer es ist explizit anders gekennzeichnet.

Grundsätze der Gütergemeinschaft

  • Wahlgüterstand
    Die Gütergemeinschaft ist neben der Gütertrennung einer von zwei möglichen Wahlgüterständen.
  • Gültigkeit
    Die Gütergemeinschaft muss genauso wie die Gütertrennung in einer Klausel im Ehevertrag festgehalten werden. Ebenso muss ein Notar den Ehevertrag beurkunden, da dieser ansonsten nichtig ist. Zusätzlich ist für die Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis eine Eintragung in das Güterrechtsregister beim zuständigen Amtsgericht notwendig.
  • Gemeinschaftliches Vermögen
    Alles Vermögen beider Ehepartner (unabhängig von vorehelichen oder ehelichen Vermögen) verschmilzt zu einem Gemeinschaftsvermögen (Gesamtgut) – ausgeschlossen davon ist das Vorbehaltsgut und das Sondergut.
  • Verwaltung des Vermögens
    Die Ehegatten können festlegen, wer von beiden Partnern das Gesamtgut verwaltet, jedoch nicht alleinig darüber bestimmt. Bei jeder finanziellen Verfügung ist die Zustimmung des anderen Ehegatten notwendig. Der Verwalter ist also nicht gleich der Alleineigentümer!
  • Immobilien
    In das neue Gemeinschaftsvermögen fällt auch jeglicher Hausrat und Immobilien beider Partner. Der jeweils andere Partner kann sich daher in das Grundbuch von Grundstücken, Häusern und Wohnungen, die dem anderen gehören, eintragen lassen. Lediglich ausgeschlossen vom Gesamtvermögen bleibt das Vorbehaltsgut sowie das Sondergut. Immobilen können im Ehevertrag aber als Vorbehaltsgut mit aufgenommen werden.

Vermögensgruppen innerhalb einer Gütergemeinschaft

Innerhalb der Gütergemeinschaft werden, anders als in der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung, drei verschiedene Vermögensgruppen in der Ehe unterschieden:

Gesamtgut (§ 1416 BGB):Das Gesamtgut ist das gemeinschaftliche Vermögen beider Ehegatten. Dieses besteht aus dem Vermögen beider Partner – unabhängig davon, ob das Vermögen in die Ehe mitgebracht oder erst in dieser erwirtschaftet wurde. Die  Partner haften gemeinschaftlich mit dem Gesamtgut der Ehe.
Sondergut (§ 1417 BGB) je Ehegatte:Das Sondergut umfasst das Vermögen, welches OHNE Erwähnung im Ehevertrag nicht pfändbar oder übertragbar ist, zum Beispiel Lohnzahlungen und Unterhaltsleistungen. Das Sondergut wird eigens je Partner verwaltet.   Vorsicht: Alle Erträge, die aus dem Sondergut stammen, fallen wiederum in das Gesamtgut beider Ehegatten.  
Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB) je Ehegatte:Bei dem Vorbehaltsgut handelt es sich um das Vermögen, welches im Ehevertrag als nicht übertragbar und pfändbar deklariert werden MUSS. Für dieses Gut ist eine Listung im Ehevertrag also zwingend notwendig, damit es im Zweifel auch als Vorbehaltsgut anerkannt wird.  

Was beinhaltet das Gesamtgut?

Das Gesamtgut umfasst alles Gut, welches von beiden Partnern mit in die Ehe gebracht wurde und das Gut, welches während der Ehe erwirtschaftet wurde, wie zum Beispiel:

  • Barvermögen
  • Immobilien (Ehegatte kann hier mit ins Grundbuch eingetragen werden)
  • Wertpapiere
  • Hausrat
  • u.s.w.

Verwaltung des Gesamtgutes

Sobald das Vermögen beider Partner in der Gütergemeinschaft zu einem gemeinschaftlichen Vermögen (Gesamtgut) verschmilzt, stellt sich die Frage der Verwaltung des Gesamtgutes.

Tatsächlich war es bis 1953 gesetzlich vorgeschrieben, dass der Mann der alleinige Verwalter sein muss. Heute gilt diese verstaubte Regelung glücklicherweise nicht mehr, denn:

Für die Verwaltung des Gesamtgutes ist eine neue Regelung in § 1421 BGB festgelegt. Diese besagt, dass das Ehepaar einen Partner als zuständigen Verwalter des Vermögens bestimmen darf. Das Gesamtgut kann jedoch genauso gut gemeinschaftlich verwaltet werden, sofern sich beide Partner darüber einig sind.Wichtig: Nur, weil einer der beiden Ehegatten das Vermögen verwaltet, bedeutet dieses NICHT automatisch, dass er auch die alleinige Verfügungsmacht darüber hat. Denn: Bei jeglichem Einsatz des Vermögens benötigt der Verwalter IMMER die Zustimmung des anderen Ehegatten (§§ 1423 und 1424 BGB).

Auswirkungen bei Scheidung

Es wurde bereits erwähnt, dass in den meisten Scheidungsfällen mit Gütergemeinschaft große Streitigkeiten über die Aufteilung des Vermögens aufkommen. Der Streit ist meist darin begründet, dass ein Partner sich bei der Aufteilung des Gesamtgutes ungerecht behandelt fühlt oder Unstimmigkeiten über die Zugehörigkeit des Vermögens bestehen.

Grundsätzlich erfolgt die Aufteilung des ehelichen Vermögens in mehreren Schritten:

  1. Ermittlung der Höhe und Inhalte des Gesamtgutes inklusive aller Schulden
  2. Bestimmung von außerordentlichen Forderungen beider Ehegatten
  3. Rücknahme des Eigengutes je Ehegatte (Sondergut & Vorbehaltsgut)
    Die Rücknahme beinhaltet ebenso die dazugehörigen Schulden.
  4. Ermittlung und Rücknahme der jeweiligen Anteile am Gesamtgut
    Der Anteil umfasst das Vermögen, welches unter der Errungenschaftsbeteiligung ihr Eigengut wäre – also das Vermögen, welches jeder Ehegatte in der Ehe einzeln erwirtschaftet hat. Zudem wird der Rest des Vermögens zur Hälfte an beide Ehegatten aufgeteilt.

Fazit: Beide Ehepartner dürfen erst über ihr neues alleiniges Vermögen verfügen, wenn eine Einigung zur Aufteilung des Vermögens beiden gerecht wird. Eine solche Einigung kann sich im Falle von Streitigkeiten lange hinziehen und somit auch die Verfügung über das anteilige Vermögen verzögern.Die Vermögensverhältnisse sind in einer Gütergemeinschaft nämlich meist nur schwer zu überblicken. Insbesondere die Aufteilung des Gesamtgutes birgt Schwierigkeiten, da es meist nicht mehr nachzuvollziehen ist, wer wie viel Vermögen in der Ehe erwirtschaftet hat. Aus diesem Grund sollte im Voraus bereits im Ehevertrag festgelegt werden, zu welchen Anteilen das Gesamtvermögen auf die Partner im Falle einer Scheidung verteilt wird.

Tod eines Ehepartners

Im Falle, dass ein Partner verstirbt, gelten in der Gütergemeinschaft die allgemeinen Erbquoten. Jedoch nur, sofern kein Testament besteht, welches andere Regelungen im Erbfall vorschreibt.

Das Erbe in der Gütergemeinschaft besteht aus den folgenden Posten:

  • Hälfte des Gesamtgutes (Hälfte des Erblassers)
  • Gesamtes Vorbehaltgut des Erblassers
  • Gesamtes Sondergut des Erblassers

Die Erbquoten sehen wie folgt aus:

  1. Nebst Verwandten erster Ordnung (Kinder & Enkel des Erblassers):
    Der hinterbliebene Ehegatte erhält 25 % des Anteils des Verstorbenen am Gesamtgut, 25 % seines Sondergutes und 25 % seines Vorbehaltgutes. Die restlichen 75 % werden unter den Verwandten erster Ordnung zu gleichen Teilen aufgeteilt.
  2. Nebst Verwandten zweiter Ordnung (Eltern & Geschwister):
    Der hinterbliebene Ehegatte erhält 50 % des Anteils des Verstorbenen am Gesamtgut, 50 % seines Sondergutes und 50 % seines Vorbehaltgutes. Die andere Hälfte wird auf die Eltern bzw. die Geschwister des Erblassers aufgeteilt. Ebenso gelten diese Quoten, wenn ausschließlich Verwandte der dritten Ordnung (Großeltern, Onkel, Tanten) nebst dem Ehegatten als Erben verbleiben.
  3. Keine lebenden Verwandten vorhanden:
    Verbliebene Ehegatten wird Alleinerbe.

Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Anstatt das Erbe, wie im vorigen Punkt beschrieben, an die Verbliebenen aufzuteilen, ist es ebenso möglich, die Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern fortzusetzen.

Dazu muss im Ehevertrag die sogenannte fortgesetzte Gütergemeinschaft festgelegt werden. Dieses dient dazu, dass das Vermögen im Gesamten in der engeren Familie bleibt. Der überlebende Ehegatte wird zum Alleinverwalter und verfügt zusammen mit den gemeinsamen Kindern über das verbliebene Vermögen. Die gemeinsamen Kinder „erben“ ab diesem Zeitpunkt die rechtliche Stellung des verstorbenen Ehegatten. Aber: Die Kinder können in der fortgesetzten Gütergemeinschaft keinen erblichen Pflichtteil mehr geltend machen!

Weiterhin gelten die selben Vorschriften der normalen Gütergemeinschaft bezüglich der Vermögensmassen und Schuldenhaftung.

Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Es gibt mehrere mögliche Szenarien, in welchen die fortgesetzte Gütergemeinschaft entweder endet oder in die normale Gütergemeinschaft zurückversetzt wird:

  • Sobald der verbliebene Ehegatte erneut heiratet, besteht die Möglichkeit die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem neuen Partner in eine normale Gütergemeinschaft umzuwandeln. Die rechtliche Stellung der Kinder in der fortgesetzten Gütergemeinschaft wird somit aufgehoben.
  • Eine vollständige Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft lässt sich unter anderem mit einem Aufhebungsvertrag erzielen, den alle Beteiligten unterschreiben müssen. Nach der Beendigung wird das Gesamtgut zwischen Ehegatte und Kindern hinsichtlich der Vorschriften für die Gütergemeinschaft aufgeteilt.

Doch: Wenn zum Beispiel ein Kind aus der fortgesetzten Gütergemeinschaft verstirbt, ist die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht automatisch beendet. Die Kindeskinder füllen dann die verbleibende Lücke in der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

Schuldenhaftung in der Gütergemeinschaft

Ein großer Nachteil der Gütergemeinschaft ist die Handhabung der Schuldenhaftung:Achtung: Egal, ob nur ein Partner oder beide Partner Schulden anhäufen, sie haften immer mit dem ehelichen Gesamtgut (§ 1437 BGB).

Dieses schließt ebenso den Abschluss von Darlehensverträgen ein, die nur ein Partner unterzeichnet hat. Auch wenn einer der beiden Partner mit dem Abschluss des Vertrages nicht einverstanden war, haftet dieser trotzdem in Form des Gesamtgutes für alle angehäuften Schulden mit.

Es ist unerheblich, um welche Art von Schulden es sich handelt (z.B. Vertrag, Haftpflichtschäden, Unterhaltsschulden etc.) In der Gütergemeinschaft findet immer eine gemeinsame Haftung statt, was wiederum ein hohes Risiko für beide Partner birgt.

Steuerliche Auswirkungen

Auf die steuerliche Veranlagung der Ehepartner wirkt sich die Gütergemeinschaft nicht aus.
Es kann eine Getrenntveranlagung ebenso wie eine Zusammenveranlagung gewählt werden. Fällt die Wahl auf die Zusammenveranlagung dürfen die Partner jedoch nicht dauernd getrennt leben.Steuererklärung: In der Steuererklärung muss angegeben werden, welchen Güterstand das Ehepaar gewählt hat. Die Angabe dazu wird im Mantelbogen getätigt.

Das Vermögen der beiden Ehegatten muss wie folgt versteuert werden:

  • Einkünfte aus dem Gesamtgut
    Diese Einkünfte werden je zur Hälfte durch die Partner versteuert.
  • Einkünfte aus der Arbeitskraft je Gatte (Lohnzahlungen)
    Diese Einkünfte werden einzeln versteuert.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    Die Versteuerung dieser Einkünfte ist abhängig davon, ob die vermieteten oder verpachteten Immobilien/Grundstücke dem Gesamtgut oder dem Sondergut zugehörig sind.
  • Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb
    Die Versteuerung dieser Einkünfte ist davon abhängig, ob sie dem Gesamtgut zugehörig sind oder nicht.

Vorteile

Die Gütergemeinschaft bringt neben vielen Risiken ebenso einige Vorteile mit sich:

  • Vermögen bleibt im Gesamten in der Familie.
  • Das Vermögen wird gleichmäßig auf beide Partner verteilt.
  • Keine Steuern auf Bereicherung des Ehepartners
  • Die Pflichtanteile der Kinder reduzieren sich bei Tod eines Ehepartners (Erbschaft)
  • Der Vermögenszuwachs wird zur Hälfte geteilt.

Nachteile

Viele Anwälte raten jedoch von der Gütergemeinschaft ab, da dieser Güterstand mit hohen Risiken für beide Partner behaftet ist:

  • Es besteht grundsätzlich eine gemeinsame Haftung für Schulden – unabhängig davon, wer von beiden die Schulden verursacht hat.
  • Der Ehegatte gilt steuerlich immer als Mitunternehmer, wenn der andere Partner ein Unternehmen besitzt.
  • Bei einer Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt.
    Das erwirtschaftete Vermögen beider Partner wird im Gesamten aufgeteilt.
  • Es gibt keine steuerlichen Vorteile bei einer Erbschaft z.B. durch Zugewinn.

Beendigung und Aufhebung der Gütergemeinschaft

Selbstverständlich gibt es mehrere Möglichkeiten die Gütergemeinschaft aufzuheben:

Beendigung durch Scheidung

Sobald sich ein Ehepaar scheiden lässt, wird ihr gemeinsames Vermögen gemäß der Vorschrift der Gütergemeinschaft zwischen beiden Partnern aufgeteilt. Die Gütergemeinschaft ist damit beendet.

Beendigung durch Tod

Stirbt einer der Ehepartner, greifen die allgemeinen erblichen Quoten (vorausgesetzt es ist keine fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart und keine andere Regelung in einem Testament festgehalten). Das Erbe wird dementsprechend auf den verbliebenen Ehegatten und die restlichen Erben aufgeteilt. Die Gütergemeinschaft ist damit beendet.

Aufhebung durch neuen Ehevertrag

Eine Aufhebung der Gütergemeinschaft ist ebenso möglich, indem man einen neuen Ehevertrag aufsetzt. In diesem muss die Aufhebung der Gütergemeinschaft festgehalten und ein anderer Güterstand vereinbart werden. Außerdem ist eine erneute Beurkundung durch einen Notar notwendig.

Aufhebung durch Klage

In seltenen Fällen ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft mit Hilfe einer Klage beim Familiengericht möglich. Ist die Klage erfolgreich, wird die Gütergemeinschaft beendet und die Gütertrennung gilt nachstehend in der Ehe.Eine Klage ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 1447 BGB) möglich:

  • Das Gesamtgut ist maßlos überschuldet.
  • Der Verwalter des gemeinsamen Vermögens missbraucht sein Verwaltungsrecht.
  • Die Unterhaltspflicht wird verletzt.