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Scheidungstermin bei Gericht – Ablauf der Verhandlung

  • Letzte Aktualisierung: 25.09.2019
  • Redakteur: Jana Hacker

Nachdem der Anwalt den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht hat, wird ein Scheidungstermin angesetzt. Die scheidungswilligen Ehegatten werden darüber in Form einer schriftlichen Vorladung in Kenntnis gesetzt.

Wann wird ein Scheidungstermin angesetzt?

Das Gericht setzt einen Scheidungstermin an, sobald die Gerichtskosten beglichen und ggf. der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Ist die Scheidung einvernehmlich, kann dieser Umstand die Dauer bis zum Scheidungstermin erheblich verkürzen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit Versorgungsausgleich vergehen in der Regel 4 bis 6 Monate nach Einreichen des Scheidungsantrags bis zum Termin, während eine einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich nur etwa 1 bis 3 Monate dauert.

Eine strittige Scheidung dagegen dauert um einiges länger und kann sich unter Umständen über Jahre hinziehen.

Wo findet der Scheidungstermin statt?

Der Scheidungstermin findet im Gerichtssaal oder dem Dienstzimmer des Richters im zuständigen Familiengerichts statt. Der Termin erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit, das heißt, dass nur die Ehegatten, deren Anwälte, der Richter und ggf. ein Protokollführer anwesend sein dürfen.

Scheidungstermin: Ablauf

Der Scheidungstermin folgt einem gesetzlich geregelten Ablauf.

1. Anhörung der Ehepartner

Zu Beginn des Termins fragt der Richter die Ehegatten nach dem Trennungszeitpunkt und danach, ob sie beide geschieden werden wollen. Diese Fragen sollen klären, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung (§ 1565 BGB), wie z.B. der Ablauf des Trennungsjahrs, gegeben sind.

Anschließend befragt der Richter die Scheidungswilligen nach ihrem Einkommen, anhand dessen berechnen sich folgend die Gerichts- und Anwaltsgebühren.

Im Regelfall fragt der Richter nicht nach persönlichen Angelegenheiten. Dies ist nur der Fall, wenn sich ein Ehepartner nicht scheiden lassen will und dies auch ausspricht. Leben die Ehepartner bereits mehr als 3 Jahre getrennt oder es liegt ein Härtefall vor, ist nur die Zustimmung eines Ehegatten zur Scheidung notwendig.

Keine Scheidungsfolgenvereinbarung vorhanden

Haben die Ehegatten keine Scheidungsfolgenvereinbarung bzw. einen Ehevertrag untereinander abgeschlossen, können sie während des Scheidungstermins noch zu regelnde Faktoren im Rahmen eines Vergleichs klären. Der Vergleich wird protokolliert und ist im Weiteren mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung gleichzustellen.

Anhörung: Zeugen

Sind allerdings Punkte unter den Eheleuten strittig, vertagt das Familiengericht die Verhandlung, um den Eheleuten Zeit zu geben, sich über die Angelegenheiten einig zu werden. Beim nächsten Gerichtstermin zur Klärung der Streitsache können dann auch Zeugen vorgeladen werden (z.B. zur Klärung von Fragen bzgl. des Umgangsrechts oder Sorgerechts). Im Regelfall werden bei einem Scheidungstermin jedoch keine Zeugen angehört.

2. Scheidungsantrag

Nach der Anhörung bzw. der Befragung der Eheleute stellen die verfahrensbevollmächtigten Anwälte den Antrag auf Scheidung. Hierbei wird schlicht der bereits eingereichte Scheidungsantrag erneut verlesen und ggf. protokolliert.

3. Versorgungsausgleich

Anschließend wird ggf. der Versorgungsausgleich besprochen, wobei das Gericht entsprechenden Berechnungsentwurf mit den Scheidungswilligen erörtert und die Richtigkeit der Angaben feststellt. Im Zuge dessen haben die Eheleute auch die Möglichkeit, Fragen diesbezüglich zu stellen.

4. Scheidungsbeschluss

Am Ende des Scheidungstermins wird der Scheidungsbeschluss verkündet. Wenn beide Ehegatten auf weitere Rechtsmittel verzichten, ist die Scheidung sofort rechtskräftig. Dies müssen sie noch während der Verhandlung bekunden.

Bekunden sie den Verzicht auf Rechtsmittel nicht während der Verhandlung, wird der Scheidungsbeschluss erst einen Monat nach Verkündung rechtskräftig. In dieser Zeit können die Ehegatten über eventuelle Nachverhandlungen Gedanken machen und ggf. Rechtsmittel einlegen.

Welche Unterlagen zum Scheidungstermin?

Zum Scheidungstermin sollten folgende Unterlagen mitgebracht werden:

  • Personalausweis,
  • Heiratsurkunde im Original,
  • Geburtsurkunden der Kinder und
  • Ehevertrag.

Scheidungstermin: Dauer

Die Dauer des Scheidungstermins beträgt in der Regel nicht länger als 30 Minuten. In manchen Fällen dauert der Termin sogar nur 5 Minuten.

Wenn bereits alle Angelegenheiten im Vorhinein unter den Ehegatten geklärt wurden, verkürzt sich die Dauer des Scheidungstermins.

Scheidungstermin ohne Anwesenheit

Bei dem Scheidungstermin besteht in der Regel für beide Parteien Anwesenheitspflicht. Eine Aussetzung dieser Pflicht ist nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn ein Ehepartner in großer Entfernung zum Gericht wohnt. In diesem Fall kann alternativ die Anhörung durch einen ersuchten Richter angeordnet werden (§ 128 Absatz 3 FamFG) oder aber der Ehepartner per Videokonferenz zugeschaltet werden.

Auch für die Anwälte der Ehegatten besteht Anwesenheitspflicht. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung, reicht es, wenn der Anwalt des Antragsstellers erscheint.

Unter bestimmten Umständen lässt sich der Scheidungstermin verschieben

Scheidungstermin: Ehepartner erscheint nicht

Erscheint einer der Ehepartner unentschuldigt nicht zum Scheidungstermin, kann dies mit Zwangsmaßnahmen geahndet werden. Gemäß § 33 Absatz 3 FamFG muss der Abwesende in diesem Fall mit einem Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro rechnen.

Das Gericht kann der nicht erschienenen Partei zudem die entstandenen Kosten des Gerichts auferlegen.

Erscheint der Ehepartner wiederholt nicht zum Scheidungstermin, kann das Gericht dessen Vorführung durch einen Gerichtsvollzieher veranlassen.