Wer die Scheidung einreicht, muss vor Gericht zu einem Scheidungstermin erscheinen. Doch was, wenn man verhindert ist? Einen Scheidungstermin zu verschieben, lässt sich nur unter bestimmten Umständen realisieren.
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Krankheit
Erkrankt einer der Ehegatten jedoch, ist ein Antrag auf Verschiebung des Gerichtsstermins und ein ärztliches Attest erforderlich. Der verfahrensbevollmächtigte Anwalt oder das Gericht müssen in diesem Fall umgehend über die Erkrankung informiert werden, damit der Scheidungstermin kurzfristig abgesagt werden kann. Gleiches gilt auch für den Richter, sollte er kurzfristig erkranken.
Der Scheidungstermin wird dann auf einen anderen Tag verschoben. Wann der neue Termin stattfinden soll, hängt vom Beschäftigungsgrad des Gerichts ab und kann mehrere Monate dauern.
Urlaub
Es kann vorkommen, dass einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des angesetzten Scheidungstermins bereits einen Urlaub gebucht hat. In diesem Fall kann der Termin verschoben werden, hierfür sind allerdings Nachweise über Hotelreservierungen oder Flugbuchungen vorzulegen. Das reine Vorhaben ist hierbei nicht Grund genug, den Termin zu verschieben.
Anwalt will Scheidungstermin verschieben
Anwälte bearbeiten häufig mehrere Fälle gleichzeitig, weshalb es manchmal zu terminlichen Überschneidungen kommen kann. Ist der Anwalt nicht in der Lage, dem Scheidungstermin beizuwohnen, muss er selbst beim Gericht einen Antrag auf Terminverlegung einreichen. Dies sollte er aber vorher mit dem Mandanten absprechen, da dieser das Recht hat, der Terminverschiebung zu widersprechen.
In bestimmten Fällen kann dann eine Vertretung für den Anwalt einspringen, damit der Termin nicht verschoben werden muss.
Freistellung für Scheidungstermin
In der Regel fällt der Scheidungstermin auf einen Werktag, an dem einer oder beide Ehepartner berufliche Verpflichtungen haben. Dies ist jedoch kein Grund, den Scheidungstermin zu verschieben. Bei Gerichtsterminen steht den Beteiligten jedoch Sonderurlaub zu, den der Arbeitgeber ihnen gewähren muss – so auch bei Scheidungsterminen.