Zum Inhalt springen

Umgangsrecht – Was ist das?

Ein kleines Mädchen mit einem gepunkteten Rucksack hält die Hand eines Erwachsenen, während sie gemeinsam im Freien spazieren, symbolisch für das Umgangsrecht und die Betreuung von Kindern.

Das Umgangsrecht bzw. umgangssprachlich „Besuchsrecht“ regelt den Anspruch eines minderjährigen Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern und auch das Recht der Eltern auf Umgang mit ihrem Kind. Das Umgangsrecht kann in manchen Fällen auch den Umgang des Kindes mit Dritten und umgekehrt betreffen.

Voraussetzungen für das Umgangsrecht

Grundvoraussetzung für das Umgangsrecht ist, dass der Kontakt zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten dem Wohl des Kindes zugute kommt (§ 1684 BGB). Kommt es zu einem Rechtsstreit bzgl. des Anspruchs auf Umgang mit einem Kind, entscheidet ein Richter immer im Sinne des Kindeswohls.

Zweck des Umgangsrechts

Das Umgangsrecht dient der Bindung des Kindes zu ihm nahestehenden Personen. Durch regelmäßigen Kontakt sollen die Bindungen zu Bezugspersonen erhalten bleiben und sich möglichst festigen.

Was beinhaltet das Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht umfasst grundsätzlich das Recht des persönlichen Kontaktes zwischen Kind und Umgangsberechtigten. Dazu könnten die folgenden Punkte zählen:

  • Regelmäßige und zeitlich begrenzte Treffen mit dem Kind,
  • Gemeinsamer Urlaub,
  • Kontakt per Telefon, Handy, E-Mail und Postweg,
  • Recht, das Kind zu beschenken.

Die Mittel und Wege des Umgangs bzw. Kontakts zwischen Umgangsberechtigten und Kind sind nicht gesetzlich geregelt und sollten mit dem Sorgeberechtigten abgesprochen sein.

Wer hat das Umgangsrecht?

Grundsätzlich haben in erster Linie die leiblichen Eltern das Umgangsrecht (§ 1626 Abs. 3 BGB). So besteht beispielsweise das Umgangsrecht des Vaters auch, wenn die Eltern getrennt sind und die Mutter das alleinige Sorgerecht hat. Allerdings kann das Umgangsrecht auch an weitere Personen wie Großeltern und volljährige Geschwister übergehen.

Wichtig: Eltern haben nicht nur das Recht auf Umgang mit dem Kind, sondern auch eine Verpflichtung dazu (§ 1684 BGB).

Umgangsrecht von Personen außerhalb der direkten Verwandtschaft

Das Umgangsrecht kann zudem an Personen übergehen, die zwar nicht in direkter Linie mit dem Kind verwandt sind, dafür aber Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben und somit eine sozial-familiäre Beziehung aufgebaut haben (§ 1685 BGB). Dies kann u.a. die folgenden Personen betreffen:

  • Stiefeltern,
  • Pflegeeltern oder
  • Onkel bzw. Tanten.

Lesetipp: Unterschied zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht

Wie wird der Umgang geregelt?

Vom Gesetzgeber sind auch keine genauen Regelungen bzgl. der Häufigkeit des Umgangs vorgegeben. Die Sorgeberechtigten haben also die Möglichkeit, selbst Vereinbarungen mit den Umgangsberechtigten zu treffen. Die Einigung kann im Rahmen einer schriftlichen Umgangsvereinbarung festgehalten werden.

Wann verliert man das Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht kann vom Familiengericht auch entzogen bzw. eingeschränkt werden, wenn das Kindeswohl dadurch gefährdet wird. Es besteht zudem die Möglichkeit des begleiteten Umgangs im Beisein eines Betreuers. Zu den Gründen für eine Einschränkung bzw. Entzug des Umgangsrecht zählen u.a. die folgenden Punkte:

  • Kindesmisshandlung
  • Kindesmissbrauch
  • Körperliche und seelische Beeinträchtigung des Kindes durch den Kontakt

Liegt einer dieser Gründe für eine Einschränkung bzw. Entzug des Umgangsrechts vor, sollte sich an das zuständige Jugendamt gewendet werden. Einen vollständigen und dauerhaften Entzug des Umgangsrechts gibt es nur in sehr seltenen Fällen.

Kann ich das Umgangsrecht verweigern?

Ein Elternteil darf dem anderen Elternteil den Umgang mit dem gemeinsamen Kind nicht einfach unbegründet verweigern. Kommt es beispielsweise zu einer grundlosen Verweigerung des Umgangsrechts durch die Mutter, kann dies zur Folge haben, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter teilweise entzogen wird.