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Unterhalt von der Steuer absetzen

  • Letzte Aktualisierung: 23.05.2023
  • Redakteur: Marie Wustmann

Unterhaltspflichtigen ist es möglich geleistete Unterhaltszahlungen ganz oder zum Teil von der Steuer abzusetzen. Wie Sie Kindesunterhalt und Co. in ihrer Steuererklärung richtig mit aufführen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Kann man Unterhalt von der Steuer absetzen?

Ja, Unterhalt ist regelmäßig steuerlich absetzbar, wenn

  • dieser auch tatsächlich geleistet wurde
  • der Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsberechtigt
  • und der Zahler gesetzlich unterhaltspflichtig ist.

Unterhalt in der Steuererklärung

Entweder können Sie den gezahlten Unterhalt in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgabe angeben oder als Außergewöhnliche Belastung absetzen – je nachdem um welche Art des Unterhalts es sich handelt.

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt ist ausschließlich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzusetzen, wenn kein Kindergeld bezogen und kein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird. So lässt sich beispielsweise der Unterhalt für volljährige Kinder, die nicht mehr in der Ausbildung sind, von der Steuer absetzen.

Ehegattenunterhalt / Unterhalt für Ex

Unterhalt für den (Ex)Ehegatten wird steuerlich berücksichtigt. Sowohl der Trennungsunterhalt als auch nachehelicher Unterhalt ist in der Steuererklärung absetzbar – entweder als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung.

Info: Ebenso verhält es sich mit der steuerlichen Absetzbarkeit von Unterhalt für Eltern, Großeltern und Lebenspartnern. 

Ehegattenunterhalt als Sonderausgabenabzug – Realsplitting

Entscheidet man sich, Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe – auch als Realsplitting bezeichnet – abzusetzen, muss:

  • der Betrag im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung auf der zweiten Seite eingetragen werden
  • in der Anlage U wird der selbe Betrag in Abschnitt A verzeichnet. 

Weiter wird die Steuer-Identifikationsnummer des Empfängers für die Steuererklärung des Unterhaltszahlenden benötigt. Verweigert der Unterhaltsempfänger die Angabe, darf diese beim zuständigen Finanzamt erfragt werden. Außerdem gelten folgende Voraussetzungen für das Realsplitting:

  • Unterhaltsempfänger muss in der eigenen Steuererklärung die erhaltenen Alimente in der Anlage SO als sonstige Einnahmen angeben und versteuern.
  • Unterhaltsempfänger muss Einordnung ausdrücklich mit seiner Unterschrift auf der Anlage U Abschnitt B zustimmen
  • Der Antrag auf Sonderausgabenabzug muss jährlich neu beantragt und die Zustimmung des Unterhaltsempfängers aufs Neue eingeholt werden.
  • Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden
  • Der Sonderausgabenabzug ist ab dem Jahr des Getrenntlebens möglich

Fehlende Zustimmung für Sonderausgabenabzug

Sofern die schriftliche Zustimmung für den Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung fehlt, kann der Unterhalt nur noch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Ausnahme: Wenn das Realsplitting im Ehevetrag bzw. in der Scheidungsfolgenvereinbarung festgelegt wurde, kann der Unterhaltsempfänger auf Zustimmung verklagt werden.

Unterhaltsempfänger lebt im Ausland

Wenn der Unterhaltsempfänger im Ausland lebt, muss auf dem ausländischen Steuerbescheid nachgewiesen sein, dass er den erhaltenen Unterhalt versteuert hat. Je nach Land sind noch weitere Abzugsvoraussetzungen zu erfüllen.

Der Unterhaltspflichtige hat meist höhere Einkünfte, daher ist die Steuerentlastung durch Sonderausgabenabzug höher als die Steuernachzahlung beim Empfänger. Versuchen Sie also die Zustimmung des Ex-Ehegatten zu bekommen, indem Sie seine anfallende Einkommensteuer übernehmen. 

Unterhalt als außergewöhnliche Belastung absetzen

Ist das Realsplitting vom Unterhaltsberechtigten nicht akzeptiert oder gewünscht verbleibt die Möglichkeit, Unterhalt als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung abzusetzen. Die Zustimmung des Ex-Partners ist in diesem Fall nicht notwendig, da keine Versteuerung der erhaltenen Unterhaltszahlungen stattfindet. In dieser Variante muss die Anlage Unterhalt ausgefüllt werden.

Als außergewöhnliche Belastung definiert das Einkommensteuergesetz in § 33 EStG wie folgt:

„Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleichen Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastungen), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbaren Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.“

Auskunft über Einnahmen des Unterhaltsempfängers

Um Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können, muss das Finanzamt über das Einkommen des Unterhaltsempfängers informiert sein. Der Unterhaltszahler kann die Auskunft über das Jahreseinkommen des Unterhaltsberechtigten jedoch nicht erzwingen. Wird die Auskunft verweigert, ist die Durchsetzung der außergewöhnlichen Belastung nicht mehr möglich.

Höchstbeträge für abziehbare Unterhaltszahlungen

Der Höchstbetrag, der maximal als außergewöhnliche Belastung im Kalenderjahr geltend gemacht werden darf, entspricht dem Grundfreibetrag und beträgt für 2023 10.908 Euro (10.347 Euro in 2022).

Beim Sonderausgabenabzug beträgt der Höchstbetrag hingegen 13.805 Euro. Hinzukommen die Kosten für eine Basisversorgung in Kranken- und Pflegeversicherung, sofern übernommen.

Bei der Unterstützung mehrerer unterhaltsbedürftiger Personen ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Unterhaltsempfänger zu rechnen und nicht als Gesamtbetrag. Ebenso verhält es sich mit den absetzbaren Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung.

Über die Höchstgrenze hinaus gezahlter Unterhalt kann steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Anrechnung von Einkommen

Der Höchstbetrag für abziehbare Unterhaltszahlungen verringert sich, sobald der Unterhaltsberechtigte jährlich mehr als 624 Euro an Einkommen erzielt. Die anzurechnenden Bezüge werden dabei um eine Kostenpauschale von 180 EUR jährlich gekürzt.

Anrechnung von Ausbildungshilfen

Ebenso verringert sich der Höchstbetrag, wenn die bedürftige Person Ausbildungshilfe wie BAföG-Zuschüsse (nicht aber BAföG-Darlehen) aus öffentlichen Mitteln bezieht.

Anrechnung von Kapitalerträgen

Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden nicht als Einkünfte, aber ohne Abzug des Sparerpauschbetrags angerechnet.

Anrechnung von Vermögen

Wenn die unterhaltene Person ein höheres Vermögen als 15.500 Euro besitzt, sind die Unterhaltszahlungen nicht abzugsfähig. Ein selbst genutztes Haus zählt hier nicht, sofern es angemessen ist.

Berechnung Höchstbeiträge zeitanteilig

Sollten nicht die vollen 12 Monate Unterhalt gezahlt worden sein, muss der Höchstbetrag von 10.908 Euro bzw. von 13.805 Euro an die gezahlten Monate anteilig angepasst werden.

Wird Unterhalt bei der Steuererklärung absetzbar?

Unterhalt kann von der Steuer abgesetzt werden, wenn
– die Unterhaltszahlungen auch tatsächlich geleistet wurden
– der Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsberechtigt
– und der Zahler gesetzlich unterhaltspflichtig ist.

Kann ich Kindesunterhalt in der Steuererklärung absetzen?

Ja, wenn kein Kindergeld mehr bezogen und kein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird kann der Kindesunterhalt in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angegeben werden.

Wo wird in der Steuererklärung Unterhalt eintragen?

Kindesunterhalt kann als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden. Ehegattenunterhalt kann entweder als Sonderausgabe (Realsplitting) im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung auf der zweiten Seite sowie in der Anlage U oder als außergewöhnliche Belastung in der Anlage U eingetragen werden